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Aller guten Dinge sind 3 – KV-Abschluss Tischler und Holzgestalter + 2,1 %

KV-Abschluss TischlerInnen + 2,1%

 

Deutlich mehr Lohn und Freizeit für 21.000 TischlerInnen. Deutliche Erhöhung des Lehrlingseinkommens. 2-Jahres-Abschluss sichert auch für 2022 wirkliche Lohnerhöhung

 

Die Gewerkschaft Bau-Holz (GBH) erreichte heute (31. März) für alle TischlerInnen und HolzgestalterInnen + 2,1 Prozent Lohnerhöhung sowie einen bezahlten arbeitsfreien 24. und 31. Dezember. Zusätzlich gibt es eine deutliche Erhöhung des Lehrlingseinkommens. Ein 2-Jahres-Abschluss sichert auch für 2022 einenReallohnzuwachs. Das ist der dritte erfolgreiche KV-Abschluss der GBH innerhalb weniger Tage

 

Innerhalb nur einer Woche konnte die GBH damit einen dritten erfolgreichen Abschluss erreichen. Nach dem Abschluss im Baunebengewerbe (+ 2,1 Prozent) für 55.000 ArbeiterInnen und dem gestrigen Abschluss im Holzbau (+2,1 Prozent) für rund 10.000 ArbeiterInnen konnte heute erneut ein sehr gutes Ergebnis für rund 21.000 TischlerInnen erzielt werden.

 

Löhne plus 2,1 Prozent – 24. und 31. Dezember arbeitsfrei – deutliche Erhöhung des Lehrlingseinkommens – 2-Jahres-Abschluss bringt auch 2022 eine wirkliche Lohnerhöhung 

 

Die Löhne und Zulagen erhöhen sich mit 1. Mai 2021 um plus 2,1 Prozent. Mit 1. Mai 2022 gibt es eine Erhöhung um plus 0,5 Prozentpunkte zusätzlich zum Verbraucherpreisindex (VPI). Die bisherigen Überzahlungen bleiben aufrecht. Der 24. und der 31. Dezember sind bezahlt arbeitsfrei. Auch beim Taggeld konnte eine Erhöhung vereinbart werden. Durch eine deutliche Erhöhung beim Lehrlingseinkommen wird der Lehrberuf Tischler und Holzgestalter für junge ArbeitnehmerInnen noch attraktiver gestaltet.

 

Der Verhandlungsleiter auf der ArbeitnehmerInnen-Seite, Bau- und Holzgewerkschafter Abg. z. NR Josef Muchitsch zum Abschluss

Es freut mich sehr, dass wir nach den zwei erfolgreichen Abschlüssen nun binnen weniger Tage auch einen dritten Abschluss für unsere TischlerInnen erreichen konnten. Besonders freut uns, dass wir auch in der dritten Verhandlungsrunde unsere langjährige Forderung „24. und 31.12 bezahlt arbeitsfrei“ durchsetzen konnten. Wieder einmal haben wir als GBH vorgezeigt, wie gelebte Sozialpartnerschaft funktioniert.

 

Die Gewerkschaft Bau-Holz (GBH) verhandelt den Lohn für 240.000 ArbeitnehmerInnen aus den Bau-, Holz- und Stein-Branchen. Die nächste KV-Verhandlung findet am 8. April mit der größten Branche der GBH, dem Baugewerbe- und der Bauindustrie mit rund 98.000 ArbeiterInnen, statt.

 

>> KV-Plakat als PDF downloaden …

KV-Plakat-TischlerInnen-2021

 

 

PROTOKOLL zum Kollektivvertragsabschluss 2021für die Tischler und Holzgestalter

Die Kollektivvertragsverhandlungen zwischen der Bundesinnung der Tischler und Holzgestalter und der Gewerkschaft Bau-Holz, führten am 31. März 2021 zu einem Abschluss für den Bereich der Arbeiter im Kollektivvertrag für Tischler und Holzgestalter. Folgende Ergebnisse wurden erzielt:

 

Lohnrechtlicher Teil

 

Die Kollektivvertragslöhne, Lehrlingseinkommen, Akkordlöhne, Prämien und Stücklöhne werden per 1.5.2021 um 2,10% erhöht.

Das Lehrlingseinkommen des ersten Lehrjahres wird erhöht und beträgt ab 1.5.2021 700,00 Euro.

Bei der Errechnung der Lohnsätze findet jeweils die kollektivvertragliche Rundungsregelung Anwendung, d.h. es wird auf einen Cent genau kaufmännisch gerundet.


Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne, Lehrlingseinkommen, Akkordlöhne, Stücklöhne sowie Prämien werden per 1.5.2022 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 0,50 Prozent zuzüglich der prozentuellen Veränderung der durchschnittlichen Inflationsrate, wobei der Berechnung die von der Statistik Austria ausgewiesenen Werte März 2021 bis Februar 2022 (VPI) zugrunde gelegt werden, erhöht.

 

Die bestehenden Parallelverschiebungsklauseln bleiben aufrecht.
 

Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1.5.2021 bzw. 1.5.2022. Die Lohnsätze gelten bis 30.04.2022 bzw. 30.04.2023.

 

Rahmenrechtsänderungen

 

Das Taggeld gem. §11 I Ziffer 2a des Kollektivvertrags wird mit 1.5.2021 erhöht und mit 1,65 Euro festgesetzt. Mit 1.5.2022 erhöht es sich auf 1,80 Euro.

In § 14 des Kollektivvertrags wird eingefügt: (Auszahlung Urlaubszuschuss)

 

An Stelle dieser Regelung kann Abweichendes vereinbart werden. Der Urlaubszuschuss ist allerdings dann spätestens mit dem Junilohn auszuzahlen.

In § 15 des Kollektivvertrags wird eingefügt: (Auszahlung Weihnachtsremuneration)

An Stelle dieser Regelung kann Abweichendes vereinbart werden. Die Weihnachtsremuneration ist allerdings dann spätestens mit dem Novemberlohn auszuzahlen.

Der 24.12. und der 31.12. sind bezahlt arbeitsfrei.


Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt eine Lehrlingsentschädigung wie bisher.

 

Die Sozialpartner werden eine gemeinsame Initiative setzen, um die steuerfreien Taggeldsätze von derzeit bis zu 26,40 Euro durch eine gesetzliche Änderung auf einen höheren, steuerfreien Betrag anzuheben.

 

Vor dem Hintergrund der besonderen Eigenschaften der Tischler und Holzgestalter in der Bundesinnung der Tischler und Holzgestalter wird von den Kollektivvertragspartnern übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei den Tischlern und Holzgestaltern um eine Saisonbranche im Sinne von § 1159 (2) ABGB, idF BGBl. I 153/2017, handelt.


Nach in Kraft treten von § 1159 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017 gelten folgende Kündigungsfristen für diese Berufszweige bei Kündigung durch den Arbeitgeber nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit:

Im ersten Jahr 2 Wochen

Bis zu 5 Jahren 3 Wochen

Nach 9 Jahren 6 Wochen

Nach 22 Jahren 9 Wochen

 

Nach Ablauf der Probezeit kann das Dienstverhältnis vom Dienstgeber unter Einhaltung der Kündigungsfristen zum Ende der Arbeitswoche gelöst werden.

Der Urlaubszuschuss gem. § 14 des Kollektivvertrags beträgt jedenfalls 4,33 Wochenlöhne.

 

Kommt es innerhalb des Kalenderjahres im aufrechten Arbeitsverhältnis zu einer Änderung des vereinbarten Beschäftigungsausmaßes, ist die Höhe der Weihnachtsremuneration und des Urlaubszuschusses durch eine zeitanteilige Mischberechnung zu ermitteln, sodass die Sonderzahlungen nur aliquot in dem der Vollzeit- und (wechselnder) Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr zustehen. Ein bereits bezahlter – nach dieser Aliquotierungsbestimmung überhöhter – Urlaubszuschuss ist mit der Weihnachtsremuneration rückzuverrechnen. Sollte der Urlaubszuschuss nach dieser Aliquotierungsbestimmung zu niedrig ausbezahlt worden sein, ist der Differenzbetrag gemeinsam mit der Weihnachtsremuneration auszubezahlen.

 

Arbeitsgruppen

 

Die Sozialpartner einigen sich auf die Einführung einer Arbeitsgruppe zu den Themen flexible Arbeitszeit; Teilzeitbeschäftigung, Anspruch auf 4,33 Wochenlöhne Weihnachtsremuneration mit dem Ziel, bis 1.3.2022 eine Einigung zu erzielen. Sollte sich die Steuerfreigrenze gem. § 26 Z4 EStG erhöhen, werden umgehend Gespräche zur Erhöhung der Taggelder aufgenommen.

Empfehlungen

 

Wie bisher in der Praxis gehandhabt, empfehlen die Sozialpartner die Unterbringung bei auswärtiger Nächtigung in Einzelzimmern.

Die Sozialpartner empfehlen von der Möglichkeit einer Bonuszahlung als Kompensation für die Belastung durch den Einsatz während der Covidkrise im Ausmaß von mindestens 300 Euro Gebrauch zu machen.

 

Wien, am 31. März 2021

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