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Erfolgreicher KV-Abschluss Holzbau + 2,1 %

KV-Holzbau: +2,1 Prozent - 24. und 31. Dezember bezahlt arbeitsfrei

 

10.000 ArbeiterInnen können sich über klares Lohnplus und mehr Freizeit freuen. Die Gewerkschaft Bau-Holz schafft einen 2. erfolgreichen Abschluss binnen weniger Tage

 

Die Gewerkschaft Bau-Holz (GBH) verhandelt den Lohn für 240.000 ArbeitnehmerInnen aus den Bau-, Holz- und Stein-Branchen. Heute (30. März) schaffte die GBH im Holzbau mit plus 2,1 Prozent Lohnerhöhung sowie dem 24. und 31. Dezember bezahlt arbeitsfrei den zweiten erfolgreichen Abschluss binnen weniger Tage. Morgen folgt die Kollektivvertrags-Verhandlung für die TischlerInnen. 

 

Nach dem erfolgreichen Abschluss (26. März) im Baunebengewerbe (+ 2,1 Prozent) für 55.000 ArbeiterInnen konnte bei den heutigen Gesprächen (30. März) zwischen den Arbeitgeber- und ArbeitnehmervertreterInnen ebenfalls für rund 10.000 ArbeiterInnen im Holzbau ein sehr gutes Ergebnis erzielt werden.

 

Löhne plus 2,1 Prozent – 24. und 31. Dezember arbeitsfrei – 2-Jahres-Abschluss bringt auch 2022 eine wirkliche Lohnerhöhung

 

Die Löhne, die Lehrlingsentschädigungen und Zulagen erhöhen sich mit 1. Mai 2021 um plus 2,1 Prozent. Mit 1. Mai 2022 gibt es eine Erhöhung um plus 0,5 Prozentpunkte zusätzlich zum Verbraucherpreisindex (VPI). Die bisherigen Überzahlungen bleiben aufrecht. Der 24. und der 31. Dezember sind bezahlt arbeitsfrei. Die Taggelder erhöhen sich um jeweils 80 Cent 2021 und 2022.

 

Der Verhandlungsleiter auf der ArbeitnehmerInnen-Seite Baugewerkschafter Abg. z. NR Josef Muchitsch abschließend

Durch konstruktive und faire Gespräche mit den ArbeitgebervertreterInnen konnte nur wenige Tage nach dem Baunebengewerbe ein weiteres sehr gutes Ergebnis für den Holzbau erreicht werden. Gerade angesichts der schwierigen Rahmenbedingungen durch die COVID-Pandemie ist das ein hervorragendes Zeichen für die Beschäftigten im Holzbau-Meistergewerbe, die unter schwierigsten COVID-Auflagen die Wirtschaft und damit unser Land am Laufen halten. Neben den Lohnerhöhungen gibt es nun auch für die Beschäftigten in dieser Branche mehr Freizeit. So geht gelebte Sozialpartnerschaft.

 

>> KV-Plakat als Download 

KV-Plakat-Holzbau-2021

 

 

PROTOKOLL zum Kollektivvertragsabschluss 2021 für das Holzbaumeistergewerbe

Die Kollektivvertragsverhandlungen zwischen der Bundesinnung Holzbau und der Gewerkschaft Bau-Holz, führten am 30. März 2021 zu einem Abschluss für den Bereich der Arbeiter im Holzbau-Meistergewerbe.

 

Folgende Ergebnisse wurden erzielt:

 

Lohnrechtlicher Teil

 

Die Kollektivvertragslöhne, Lehrlingsentschädigungen, Lenkzeitvergütungen sowie die im KV angeführten Zulagen werden per 1.5.2021 um 2,10 % erhöht. Bei der Errechnung der Lohnsätze findet jeweils die kollektivvertragliche Rundungsregelung Anwendung, d.h. es wird auf einen Cent genau kaufmännisch gerundet.


Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne, Lehrlingsentschädigungen, Lenkzeitvergütungen sowie die im KV angeführten Zulagen werden per 1.5.2022 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 0,50 Prozent zuzüglich der prozentuellen Veränderung der durchschnittlichen Inflationsrate, wobei der Berechnung die von der Statistik Austria ausgewiesenen Werte März 2021 bis Februar 2022 (VPI 2015) zugrunde gelegt werden.

Die bestehenden Parallelverschiebungsklauseln bleiben aufrecht.
 

Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1.5.2021 bzw. 1.5.2022. Die Lohnsätze gelten bis 30.04.2022 bzw. 30.04.2023.
 

Rahmenrechtsänderungen

 

Das Taggeld gem. §9 I Z4 des Kollektivvertrags wird mit 1.5.2021 erhöht und mit 8,50 Euro festgesetzt. Mit 1.5.2022 erhöht es sich auf 9,30 Euro.

Der 24.12. und der 31.12. sind bezahlt arbeitsfrei.

 

Die Zulage gem. §6 lit.c Z3 des Kollektivvertrags wird gestrichen.

 

Die Zulage gem. §6 lit.e des Kollektivvertrags (Arbeiten im Gebirge) wird wie folgt neu festgelegt:

Über 1200 – 1600 Meter gestrichen

Über 1600 – 2000 Meter 12 Prozent

Über 2000 Meter 20 Prozent


Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt eine Lehrlingsentschädigung wie bisher.

Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt eine Lehrlingsentschädigung wie bisher.


Sollte sich die Steuerfreigrenze gem. §26 Z4 EStG erhöhen, werden umgehend Gespräche zur Erhöhung der Taggelder bei nicht täglicher Rückkehr aufgenommen.

Die Sozialpartner werden eine gemeinsame Initiative setzen, um die steuerfreien Taggeldsätze von derzeit bis zu 26,40 Euro durch eine gesetzliche Änderung auf einen höheren, steuerfreien Betrag anzuheben.
 

3. Arbeitsgruppen

 

Die Sozialpartner einigen sich auf die Einführung einer Arbeitsgruppe zur Überarbeitung der Lohnordnung mit dem Ziel, bis 1.3.2022 ein Ergebnis zu erzielen.

Die Sozialpartner einigen sich auf die Einführung einer Arbeitsgruppe über die Einführung einer Winterfeiertagsvergütung.

Die Sozialpartner empfehlen die Unterbringung bei auswärtiger Nächtigung in Einzelzimmern.

 

Wien, am 30. März 2021

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