Wildbach- und Lawienverbauung + 9,5 % linear
9,5 % ab 1.5.2023
Verbesserungen im Rahmenrecht (Aufsichtszulage, Treuegeld …)
Mobilitätsabgeltung plus 7 Prozent
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Wildbach- und Lawinenverbauung
1.1 Lohnrechtlicher Teil
Die Löhne erhöhen sich per 1. Mai 2023 um 9,50 Prozent linear über die Lohntabelle. Die Beschäftigungsgruppe V (sonstige Hilfsarbeiten) entfällt. Das sonstige Hilfspersonal wird in die Beschäftigungsgruppe IV (Hilfsarbeiter) integriert.
Somit konnte ein Mindestlohn von über 2.500 Euro brutto etabliert werden!
1.2 Rahmenrecht
1.2.1 Treuegeld gem. §13
Die Regelung der Anspruchsberechtigung der gesetzlichen Erben wird dem BUAG angeglichen. (1. Parentel bei Abfertigung alt) Die Wartefrist auf Grund gesetzlicher Änderungen im BUAG wird mit zwölf Monaten festgesetzt.
1.2.2 Bauzulage / Aufsichtszulage
Partieleiter erhalten für die Beaufsichtigung weiter die Aufsichtszulage gem. § 6, die Manngrenze gem. § Z 2 wird auf drei zu beaufsichtigende Mitarbeiter abgesenkt.
Die Zulage für Bauhofleiter bzw. dessen Vertretung wird umgestellt: Sie beträgt nun 10 Prozent Aufsichtszulage für die gesamte Tätigkeit unabhängig von der Anzahl der zu beaufsichtigenden Mitarbeiter für die gesamte Arbeitszeit anstelle 70 Prozent Bauzulage.
1.2.3 Mobilität
Die Mobilitätsabgeltung mit und ohne Werksverkehr wird mit sieben Prozent erhöht. Die Lenkzeitvergütung gem. § 8 Abs. 2 wird, beginnend mit heuer, künftig um den Prozentsatz der Lohnerhöhung angepasst, d.h. per 1.5.2023 um 9,5 Prozent. Der Trennungsgeldsatz für Fremdenverkehrsgemeinden wird aufgelassen, die Werte auf 31,68 Euro bzw. 21,33 Euro angehoben und um den KV – Erhöhungsprozentsatz erhöht. Lehrlinge erhalten einen täglichen Zuschlag von elf Euro.